Fällt eine Maßnahme unter die Baustellenverordnung, hat der Koordinator bei zeitlich umfangreichen Arbeiten (mehr als 30 Arbeitstage und 20
Beschäftigte oder 500 Personentagen) die Maßnahme mindestens 2 Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde mittels Vorankündigung
anzumelden.
Die Vorankündigung enthält folgende Angaben:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des an Stelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Namen und Anschriften der Koordinatoren,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Außerdem wird angegeben, ob besonders gefährliche Arbeiten geplant sind wie z.B.:
- Arbeiten in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe > 5 m oder unter Gefahr des Absturzes aus einer Höhe > 7 m,
- Arbeiten mit explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden, sehr giftigen Stoffen oder biologischen
Arbeitsstoffen,
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
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