Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung sowohl an öffentliche Bauherren und private Bauherrn.
Dabei ist es unabhängig, ob es sich bei der Baumaßnahme um einen Neubau, Umbau, Instandhaltungsarbeiten oder Rückbau handelt.
Maßgebend ist die Anzahl der Arbeitnehmer (einschließlich
alle Subunternehmer). Dabei ist es nicht relevant, ob die unterschiedlichen Firmen gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig werden.
Wir prüfen gerne, ob Ihre Baumaßnahme unter die Baustellenverordnung fällt.
Achten Sie darauf, dass Ihr SiGeKo geeignet ist (siehe RAB 30), damit Sie im Falle eines Unfalls keine böse Überraschung erleben.

 

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung 

 

Anlage 4

Baustellenbedingungen Berück-
sichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung
Vorankün-digung Koordi-
nator

SiGe-

Plan

Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
Arbeitnehmer Umfang und Art der Arbeiten          
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja ja nein nein nein
mehrerer Arbeitgeber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein ja nein ja
mehrerer Arbeitgeber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten ja nein ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja

 

Anmerkung: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern

 

Aus der Praxis: Baustellensicherung

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