Privat-/ Gerichtsgutachten

Privatgutachten

Als Privatgutachten bezeichnet man Gutachten, die von einer Partei beauftragt werden. Auftraggeber können:

  • Privatpersonen
  • juristische Personen
  • Unternehmen
  • Versicherungen
  • Verwaltungen
  • Organisationen
  • Verbände und vergleichbare Einrichtungen
  • etc.

sein.

Privatgutachten werden außerhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt werden. Sie können jedoch vom Auftraggeber zur Vorbereitung bzw. Führung eines Bauprozesses herangezogen werden. Das Privatgutachten bzw. das Parteigutachten kann  eine einem Beweismittel vergleichbare Wirkung bekommen.

Zudem kann der Privatgutachter als sachverständiger Zeuge in einem Bauprozess vom Gericht geladen werden.

Privatgutachten können auch eine gutachterliche Stellungnahmen zu Gerichtsgutachten beinhalten.

 

Gerichtsgutachten

Bei einem Gerichtsgutachten wird der Sachverständige durch ein Gericht beauftragt, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gemäß eines Beweisbeschlusses ein Gutachten zu erstellen.

Dabei hat der Gutachter die Aufgabe, die an ihn gerichteten Beweisfragen fachlich korrekt, unparteiisch und für den Laien verständlich zu beantworten.

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